ANWENDUNGSBEREICH: 1.1 Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf sämtliche Aufträge des Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) an cheese & chocolate Film SA (nachfolgend
„cheese & chocolate“ genannt) zur Produktion eines audiovisuellen Werkes Anwendung. Sie gelten in Ergänzung zu den in den Offerten von cheese & chocolate und in den Auftragsbestätigungen des Auftraggebers enthaltenen Bestimmungen. Die jeweils aktuelle Fassung wird auf dem Internet unter www.cheeseandchocolate.ch publiziert.
1.2 Bei allfälligen Widersprüchen sind in erster Linie die Bestimmungen der Auftragsbestätigung, in zweiter Linie die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und in dritter Linie die Offerte von cheese & chocolate massgebend.
AUFTRAGSERTEILUNG:
2.1 cheese & chocolate unterbreitet des Auftraggebers eine Offerte basierend auf den von des Auftraggebers vorgelegten Produktionsgrundlagen (Synopsis, Drehbuch, Storyboard, o.ä.) und einem Produktionsbriefing, welches mindestens Spieldauer, Sprach-/Bildversionen, Format und Technik des Bild- und Tonträgers sowie die wichtigsten Produktionsdaten (z.B. Einsatzorte/Einsatzdauer) und den Ablieferungstermin umfasst.
2.2 cheese & chocolate erarbeitet basierend auf den Produktionsgrundlagen und dem Produktionsbriefing ein Budget, welches dem Auftraggeber zusammen mit der Offerte unterbreitet wird.
2.3 Der Auftrag zur Produktion wird anschliessend durch den Kunden schriftlich mittels Auftragsbestätigung erteilt.
HERSTELLUNG UND ABLIEFERUNG:
3.1 cheese & chocolate zeichnet für die Produktion nach Massgabe der Offerte und der Auftragsbestätigung verantwortlich. Vorbehalten sind gestalterische und technische Modifikationen und Verbesserungen bei der Realisation. Das Werk hat in allen Belangen den international üblichen Qualitätsstandards zu entsprechen.
3.2 Zur besseren Abstimmung der Auffassungen vom Auftraggeber und cheese & chocolate werden für bestimmte Arbeitsphasen (z.B. Bildschnitt, ungemischte Tonelemente usw.) nach Absprache Zwischenpräsentationen durchgeführt. Die jeweils gezeigten und abgenommenen Arbeitsergebnisse sowie allenfalls beschlossene Modifikationen sind anschliessend für die Weiterbearbeitung verbindlich.
3.3 cheese & chocolate verpflichtet sich, Überarbeitungswünsche des Auftraggebers, welche diese anlässlich einer Zwischenpräsentation anbringt, zu berücksichtigen, soweit dies zumutbar ist und die gewünschten Änderungen sich innerhalb der vereinbarten Rahmenbedingungen halten.
3.4 Das Ergebnis der Zwischenpräsentationen gemäss Ziff. 3.2 sowie alle anderen von den Parteien beschlossenen grösseren Abweichungen von den im ursprünglichen Briefing festgelegten Rahmenbedingungen werden von der Werbeagentur in Kontaktrapporten schriftlich festgehalten und der Auftraggeberin zugestellt. Mangels Einsprache der Auftraggeberin gelten solche Kontaktrapporte 3 Tage nach deren Zustellung an die Auftraggeberin als genehmigt.
3.5 Der/die von dem Auftraggeber in der Auftragsbestätigung designierte Projektverantwortliche ist berechtigt, den Auftraggeber in allen Belangen im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung zu vertreten und hat demzufolge mit Bezug auf die Produktion auch uneingeschränkte Entscheidungsbefugnis.
VERZÖGERUNGEN:
4.1 Erleidet die Produktion eine Verzögerung, welche
cheese & chocolate nicht beeinflussen konnte (z.B. verspätete Lieferung von Produkten, Texten und anderen Unterlagen durch den Auftraggeber, Schlechtwetterperioden, Betriebsstörungen im Labor usw.), so gilt die Lieferfrist als um die Dauer der hindernden Umstände verlängert.
4.2 Das Nichteinhalten des Lieferungstermins berechtigt den Auftraggeber nur dann zu einer Reduktion der Entschädigung von cheese & chocolate oder zur Vertragsablösung, wenn
cheese & chocolate grobes Verschulden nachgewiesen werden kann.
4.3 Der Auftraggeber kann die Annahme des Werkes nur verweigern, wenn dieses erhebliche qualitative Mängel aufweist oder wenn die in der Auftragsbestätigung aufgeführten, wesentlichen Bedingungen nicht eingehalten worden sind und nachdem cheese & chocolate eine angemessene Frist zur Nachbesserung angesetzt worden und ungenutzt abgelaufen ist.
PRODUKTIONSABBRUCH:
5.1 Bei Produktionsabbruch aus Gründen, die beim Auftraggeber liegen, haftet dieser für den gesamten vereinbarten Produktionspreis.
5.2 Bei Produktionsabbruch in Folge höherer Gewalt (z.B. Unglücksfall eines Hauptbeteiligten, Untergang der Aufnahmeobjekte etc.) und aus daraus folgenden zwingenden Gründen kann der Auftraggeber oder cheese & chocolate vom Vertrag zurücktreten. Der Auftraggeber hat cheese & chocolate in diesem Fall für die bereits geleistete Arbeit und die darüber hinausgehenden nachgewiesenen Kosten cheese & chocolate zu entschädigen.
5.3 Bereits hergestellte Aufnahmen bleiben im Falle eines Produktionsabbruchs im Besitz von cheese & chocolate, welche sie aber ohne Einverständnis des Auftraggebers nicht anderweitig verwenden darf. Bereits hergestellte, auftragsspezifische Unterlagen können vom Auftraggeber gegen Vergütung des Aufwandes angefordert werden.
RISIKEN UND RISIKOVERSICHERUNG:
6.1 cheese & chocolate schliesst im branchenüblichen Umfang eine Versicherung für das Bild- und Tonmaterial, sowie für allfällige von ihm beschaffte Requisiten ab. cheese & chocolate verfügt ferner über eine Betriebshaftpflichtversicherung im branchenüblichen Umfang.
6.2 Sämtliche nicht in Ziff. 6.1 aufgezählten Risiken (z. B. Schlechtwetterrisiko, Ausfall eines Darstellers etc.) trägt der Auftraggeber und wird von cheese & chocolate nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers im in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Umfang versichert.
6.3 Mit der Ablieferung des Werkes geht auch das Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn das Material bei cheese & chocolate oder einem seiner Lieferanten (Labor, Videoanstalt) gelagert wird. Es ist Sache des Auftraggebers für eine entsprechende de Versicherung besorgt zu sein.
VERTRAULICHKEIT:
7.1 cheese & chocolate verpflichtet sich die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag durch den Auftraggeber zugänglich gemachten oder zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen vertraulich zu behandeln.
VERGÜTUNG VON CHEESE & CHOCOLATE:
8.1 Die Vergütung von cheese & chocolate entspricht dem in der Auftragsbestätigung zwischen cheese & chocolate und Auftraggeber angegebenen und in der Offerte von
cheese & chocolate spezifizierten Betrag.
8.2 Die in der Auftragsbestätigung festgelegte Vergütung umfasst sämtliche Leistungen von cheese & chocolate, welche in der Offerte aufgeführt sind und der Herstellung des Werkes dienen. Die Vergütung umfasst ferner die Abgeltung der Rechte am Werk, in dem in Ziff. 9 und in der Auftragsbestätigung festgelegten Umfang.
8.3 Die in der Auftragsbestätigung respektive in der Offerte festgelegte Vergütung umfasst nicht:
– vom Auftraggeber gewünschte oder akzeptierte Abweichungen von den in der Auftragsbestätigung festgelegten Rahmenbedingungen, soweit diese Abweichungen zusätzliche Kosten verursachen.
– Kosten, die dem Auftraggeber bei Aufnahmen in seinem Betrieb und bei Mitwirkung seiner Mitarbeiter/-innen entstehen.
8.4 Film- und Videoproduktionen sind mehrwertsteuerpflichtig. Die Mehrwertsteuer wird in der Auftragsbestätigung und in den Rechnungen von cheese & chocolate separat ausgewiesen. Vorbehalten bleibt Art. 15 der Mehrwertsteuerverordnung (Steuerbefreite Umsätze).
8.5 Die Vergütung für die Leistungen von cheese & chocolate ist vom Auftraggeber gegen Rechnungsstellung wie folgt zu bezahlen:
– 50 % bei Auftragserteilung (und in jedem Fall vor Produktionsbeginn)
– 50 % bei Ablieferung des Werks
8.6 Verzögert sich eine Produktionsphase (z.B. der Drehbeginn) aus Gründen, die nicht bei cheese & chocolate liegen, hat der Auftraggeber gleichwohl fristgerecht 50 % derjenigen Beträge zu bezahlen, die bei normalem Verlauf nach Eintritt der Verzögerung fällig geworden wären. Die restlichen 50 % sind sofort bei Wegfall des verzögernden Umstandes zu bezahlen.
8.7 Bei besonderen Risiken (z.B. Wetterbedingungen, Aufnahmen mit Tieren und Kindern etc.) wird die im Preis gemäss Offerte und Auftragsbestätigung enthaltene Kostenlimite für die entsprechenden Posten entweder in der Auftragsbestätigung oder in der Offerte oder in einem Vertragszusatz schriftlich definiert. Darüber hinausgehende Kosten für diese Posten gehen zulasten des Auftraggebers und sind von diesem zusätzlich zu vergüten. Solche Kostenüberschreitungen sind dem Auftraggeber so rasch wie möglich zu melden. Die entsprechenden Zusatzkosten werden nach Ablieferung des Werks in Rechnung gestellt und auf Verlangen des Auftraggebers von cheese & chocolate belegt.
RECHTE AM WERK:
9.1 cheese & chocolate erwirbt bei den beteiligten Urhebern und Leistungsschutzberechtigten — soweit diese Berechtigten im Auftrag von cheese & chocolate tätig werden — die für die durch den Auftraggeber vorgesehene, in der Auftragsbestätigung festgehaltene Verwendung des Werks erforderlichen Rechte. Der Auftraggeber ist selbst verantwortlich dafür, die erforderlichen Nutzungsrechte von denjenigen Personen zu erwerben, die im Auftrag des Auftraggebers tätig werden. Für die Rechte an der für die Produktion verwendeten Musik gilt Ziff. 9.2.
9.2 Der Auftraggeber erwirbt die Rechte für die Aufnahme der verwendeten Musik. Er meldet der SUISA die verwendete Musik an und ist dafür besorgt, dass sie zum geplanten Zweck verfügbar ist. Der Auftraggeber muss cheese & chocolate vor Aufspielung der Musik auf Master und Sendebänder den schriftlichen Nachweis über den Besitz der Rechte erbringen. Die Abgeltung der Aufführungs- und Senderechte für die im Werk enthaltene Musik hat der Auftraggeber direkt mit der SUISA bzw. mit den Partnergesellschaften der SUISA im Ausland zu regeln und zu bezahlen.
9.3 Mit der vollen Bezahlung des Produktionspreises gehen unter Vorbehalt von Ziff. 9.2 die folgenden Rechte im vereinbarten Umfang an den Auftraggeber über:
a. das Recht, die Produktion zu veröffentlichen und in Verkehr zu bringen;
b. Das Vorführrecht; d.h. das Recht, die Produktion durch technische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, vorführen zu lassen oder sonst öffentlich wahrnehmbar zu machen;
c das Senderecht; d.h. das Recht, die Produktion durch das Fernsehen zu senden bzw. durch andere technische Mittel öffentlich zu übertragen.
9.4 Ist der territoriale Umfang der Rechtsübertragung in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich auf zusätzliche Länder ausgedehnt worden, werden die in Ziff. 9.3 erwähnten Nutzungsrechte nur für das Land übertragen, in dem der Auftraggeber sein Domizil hat.
9.5 Mangels abweichender Regelung in der Auftragsbestätigung erfolgt die Übertragung der in Ziff. 9.3 erwähnten Nutzungsrechte auf ein Jahr.
9.6 Erstreckt sich der örtliche Umfang der in Ziff. 9.3 eingeräumten Rechte auf weitere Länder oder ist eine Ausstrahlung
über Satelliten-Fernseh-Sender vorgesehen, welche in mehreren Ländern empfangen werden können, ist auf den Produkt-ionskosten der ersten Version ein prozentualer Zuschlag geschuldet, der sich nach dem Umfang der geplanten Zusatzauswertung richtet und grundsätzlich wie folgt berechnet wird:
• 40 % für weltweite Vorführungs- und Senderechte
• je 20 % für die USA oder Japan
• je 15 % für Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Kanada, Australien, Südamerika und Südafrika
• je 10 % für Österreich, Belgien, Niederlande und Spanien
• je 5 % für alle übrigen Länder
Buyouts für Darsteller und Musik sind in diesen Preisen nicht inbegriffen.
cheese & chocolate kann Offerten für Verwendung Darsteller und Musik einholen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den in der Auftragsbestätigung spezifizierten örtlichen und zeitlichen Umfang der Nutzung nicht zu überschreiten.
9.7 Sämtliche Rechte, die nicht ausdrücklich gemäss Ziff. 9.3 übertragen werden, verbleiben bei cheese & chocolate. Es sind dies insbesondere:
a. das Vervielfältigungsrecht; d.h. das Recht zur Vervielfältigung Produktion auf Bild-Ton-Trägern aller Art, insbesondere Filmkopien, Videokassetten, Videobänder oder Bildplatten;
b. das Recht auf Namensnennung von cheese & chocolate und der wichtigsten Mitarbeiter im Werk und in entsprechenden Publikationen;
c. das Änderungsrecht; d.h. das Recht auf Verlangen des Auftraggebers Änderungen, Kürzungen oder Umstellungen vorzunehmen oder andere Versionen des Werkes herzustellen;
d. Das Recht, die Produktion anlässlich von Wettbewerben und Festivals, sowie zum Zweck der Eigenwerbung von
cheese & chocolate vorzuführen oder vorführen zu lassen;
e. das Recht an sämtlichen von cheese & chocolate entwickelten Werkideen und Konzepten, auch wenn diese nicht ausgeführt worden sind.
9.8 Der Auftraggeber hat das Recht, bei cheese & chocolate beliebig viele zusätzliche Kopien (vgl. Ziff. 9.7 a) zu bestellen. Für zusätzliche Kopien verrechnet cheese & chocolate einen branchenüblichen Kopienpreis. Dieser Preis beinhaltet Qualitätskontrolle, Konfektionierung und Etikettierung sowie Verpackung und Postversand. Verfügt der Auftraggeber über eigene professionelle Kopieranlagen und kann somit die Umspielqualität garantieren, darf cheese & chocolate Kopierrecht für Video-Kassetten gegen eine angemessene, brachenübliche Lizenzgebühr übertragen. cheese & chocolate ist in diesem Fall berechtigt, die Kopierqualität zu überprüfen.
9.9 Der Auftraggeber hat ferner das Recht, bei
cheese & chocolate weitere Sprachversionen sowie geänderte oder gekürzte Versionen des Werks zu bestellen. Solche Aufträge bilden Gegenstand einer separaten Offerte und eines separaten Vertrages zwischen cheese & chocolate und der Auftraggeber.
9.10 AlIfällig gesetzlich vorgesehene Vergütungen für Leistungsschutzrechte rechte und verwandte Rechte (z.B. Leerkassettenabgaben, Weiterverbreitung durch Kabel usw.) stehen
cheese & chocolate zu.
AUFBEWAHRUNG DER KOPIERUNTERLAGEN:
10.1 Das Eigentum an den Kopierunterlagen (Master-Band, montiertes Bild- und Tonnegativ usw.) verbleibt bei
cheese & chocolate, welche sie während mindestens fünf Jahren ab Ablieferung des Werkes kostenlos aufzubewahren hat.
10.2 Nach Ablauf der Frist gemäss Ziff. 10.1 ist
cheese & chocolate verpflichtet, den Auftraggebern die kostenlose Übergabe der Kopierunterlagen zu Eigentum anzubieten. Verzichtet der Auftraggeber darauf oder beantwortet sie die diesbezügliche Anfrage von cheese & chocolate nicht innert 30 Tagen, ist cheese & chocolate berechtigt, diese Unterlagen zu vernichten.
10.3 cheese & chocolate bewahrt speziell hergestellte Requisiten, Zeichnungen etc. während mindestens zwei Monaten und nicht verwendete Bild- und Tonaufnahmen während mindestens sechs Monaten nach Ablieferung des Werkes auf. Nach Ablauf dieser Fristen ist cheese & chocolate berechtigt, dieses Material ohne Benachrichtigung des Auftraggebers zu vernichten.
ÄNDERUNGEN DER AGB UND ÜBRIGEN BESTIMMUNGEN:
11.1 cheese & chocolate behält sich vor, die AGB und übrigen Vertragsbedingungen jederzeit abzuändern. Änderungen werden dem Auftraggeber in geeigneter Weise (z.B. Rechnung) bekannt gegeben. Sollte der Auftraggeber durch die Änderung erheblich benachteiligt werden, so ist er berechtigt, innert 30 Tagen nach Bekanntgabe der neuen AGB diesen schriftlich zu wiedersprechen. Ist dies nicht der fall, so gelten sie als vom Auftraggeber genehmigt. Wiederspricht der Auftraggeber, so kann
cheese & chocolate entscheiden, ob sie unter den alten gültigen allgemeinen Geschäftsbedingungen weiterverhandeln möchte.